Sterbeurkunde und Sterbefallanzeige von Ausländern

7/16/20242 min lesen

person writing on white paper
person writing on white paper
  • Über die Sterbeurkunde

    Bei der Meldung des Todes eines verstorbenen ausländischen Staatsbürgers an die Bevölkerungsdirektion wird die Aufenthaltsgenehmigungskarte des Verstorbenen zusammen mit der entsprechenden Akte übermittelt. Liegt keine Aufenthaltsgenehmigungskarte/kein Personalausweis/kein Reisepass des Verstorbenen vor, werden die Verwandten ersten Grades des verstorbenen Ausländers gebeten, die Identitätsdaten des Verstorbenen schriftlich mitzuteilen.

    Dies ist wichtig für die Bestattungsdienste im Ausland. Außer dieser Erklärung werden von den Verwandten ersten Grades keine weiteren Dokumente verlangt. Die Sterbeurkunde in der entsprechenden Verordnung wird auch beim Tod von ausländischen Staatsbürgern ausgestellt. Wenn der Tod in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung eingetreten ist oder der Leichnam des Ausländers in die Gesundheitseinrichtung gebracht wurde, wird die Sterbeurkunde von der öffentlichen Gesundheitseinrichtung ausgestellt. Tritt der Tod in einer privaten Gesundheitseinrichtung ein, ist die vom zuständigen Arzt ausgestellte Sterbeurkunde nur dann gültig, wenn sie von den amtlichen Stellen genehmigt wurde.

  • Weitere Informationen zur Todesanzeige und Sterbeurkunde für Ausländer

    Im Falle des Todes eines ausländischen Staatsbürgers, der in der Türkei wohnt, muss der Tod dem Konsulat/der Botschaft in dem Land, in dem der Tod eingetreten ist, mitgeteilt werden. Die internationale Gesetzgebung sieht keine Frist für die Meldung des Todes vor, und die Meldung des Todes muss so schnell wie möglich erfolgen. Der Tod eines ausländischen Staatsbürgers in der Türkei muss der Bevölkerungsdirektion innerhalb von 10 Tagen mitgeteilt werden. Die Todesanzeige bei der zuständigen Bevölkerungsdirektion ist ein wichtiger Sachverhalt im Rahmen des Bestattungswesens. Die Behörden, die den Tod des verstorbenen ausländischen Staatsbürgers melden müssen, sind diejenigen, die in den Provinzen und Städten die Bestattungsgenehmigungen ausstellen (offizielle Gesundheitseinrichtungen), und in den Dörfern die offiziellen Ärzte oder die Beamten der Gesundheitseinrichtungen, falls vorhanden. Gibt es keine Amtsärzte oder Bedienstete von Gesundheitseinrichtungen, so sind es die Dorfvorsteher, die Aufsichtspersonen in Gesundheitseinrichtungen wie Pflegeheimen und die von den örtlichen Behörden zu ermächtigenden Bediensteten bei natürlichen Todesursachen. Bei Unfällen und gerichtlichen Zwischenfällen ist die Staatsanwaltschaft für den Ort zuständig.

    Im Rahmen der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bevölkerungsdienste erfolgt die Meldung des Todes eines in der Türkei verstorbenen Ausländers an die zuständige Bevölkerungsdirektion zusammen mit der Todesanzeige in dreifacher Ausfertigung. Diese Meldung ist auch für die Überführung ins Ausland gültig. Ein Exemplar der Sterbeurkunde wird dem Verwandten ersten Grades des Verstorbenen ausgehändigt. Das zweite Exemplar wird in die Sterbeakte für Ausländer aufgenommen und das dritte Exemplar wird zusammen mit der Aufenthaltsgenehmigungskarte (falls vorhanden) an die Polizeidirektion der Provinz geschickt.