Aus dem Ausland mitgebrachte Bestattungen

7/16/20241 min lesen

Wie bei den Verfahren, die im Rahmen der internationalen Bestattungsdienste durchgeführt werden, werden auch die aus dem Ausland überführten Bestattungen mit bestimmten Tätigkeiten und Dokumenten dieser Tätigkeiten durchgeführt. Leichen, die aus dem Ausland in die Türkei kommen, werden gemäß den Bestimmungen des „Abkommens über die Überführung von Leichen“ und der Gesetzgebung des Landes bearbeitet. Die türkische Generaldirektion für Gesundheit an den Grenzen und Küsten (THSSGM) ermittelt in Absprache mit dem Außenministerium die Länder, die im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit als risikofrei gelten. Die „Liste der risikofreien Länder für die Bestattungseinreise“ wird den örtlichen Behörden in den Einreisegebieten an den Grenzen übermittelt, und es wird darum gebeten, dass alle Verfahren in diesem Rahmen durchgeführt werden. Für Leichen, die aus anderen Staaten überführt werden sollen, wird eine Bewertung in Bezug auf das öffentliche Gesundheitsrisiko vorgenommen. Leichen aus Staaten, die von der GD THSSGM als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden, werden bei der Einreise in die Türkei keinen gesundheitsbezogenen Verfahren unterzogen. Diese Leichen werden als Fracht bewertet.

Die Beerdigung der Leichen von Personen, die aus als risikofrei eingestuften Staaten gebracht werden und an Infektionskrankheiten sterben, wird von den zuständigen Gesundheitsabteilungen des Ortes, an dem die verstorbene Person beerdigt wird, geprüft. Die Särge solcher Leichen dürfen erst geöffnet werden, wenn die zuständigen Gesundheitsämter die endgültige Genehmigung für die Bestattung erteilt haben. Die Einreise von Verstorbenen aus Ländern, die im Rahmen der öffentlichen Gesundheit als risikoreich gelten, in die Türkei erfolgt durch die Gesundheitskontrollzentren, die sich an den Flughäfen, Häfen und an den festgelegten Grenzübergängen der THSSGM befinden. An den Einreisestellen in die Türkei, an denen es keine Zentren gibt, werden aus dem Ausland mitgebrachte Leichen von Gesundheitsbeamten bearbeitet, die von der GD THSSGM beauftragt wurden. Leichen, die die Bedingungen für die Überführung in ein anderes Land erfüllen, werden bei der Ausreise aus dem Land nicht gesundheitlich untersucht.